Allgemeine Geschäftsbedingungen der NMS GmbH

AGB

1 Für alle Arten der Lieferung und Leistung geltende Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Lieferungen und Leistungen durch NMS GmbH erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”), sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden.

1.1.2 Der Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen) des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, ob diese zum Umfang von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten gehören. Der Kunde verzichtet auf alle anderen Rechte, die es ihm ermöglichen würden, sich auf diese Geschäftsbedingungen zu berufen.

1.1.3 Dieses Dokument bildet zusammen mit allen anderen Dokumenten, die zwischen NMS GmbH und dem Kunden vereinbart wurden, die ungeteilte und einzige Vereinbarung zwischen den Parteien, in Bezug auf die Lieferung von Waren und / oder Dienstleistungen durch NMS GmbH an den Kunden. Durch diese Version der AGB werden alle früheren Versionen ersetzt, die von NMS GmbH an den Kunden bekannt gemacht wurden.

1.2 Preise / Preisänderungen

1.2.1 Sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden, basieren alle Preise und Konditionen auf der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen NMS GmbH Preis- und Konditionenliste exklusive Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Steuern und Abgaben. Gefahrgutpauschale ist immer zu zahlen.

1.2.2 NMS GmbH ist berechtigt, dem Kunden neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen sowie die Preise gemäß der allgemeinen Kostenentwicklung auf Grundlage der Umsetzung neuer Sicherheits- und Umweltschutzvorgaben anzupassen, die nach der Unterzeichnung dieses Vertrages in Kraft treten.

1.2.4 Sofern kein Festpreis für einen bestimmten Zeitraum genannt oder auf andere Weise schriftlich von NMS GmbH vereinbart wurde, können alle Preise von NMS GmbH an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst werden.

1.2.5 NMS GmbH kauft einige Gase von anderen Lieferanten ein (Gase von Drittproduzenten). NMS GmbH kann nach eigenem Ermessen den Preis der Gase von Drittproduzenten an die Preisentwicklung des Lieferanten anpassen, wenn sich der Preis ändert, der NMS GmbH in Rechnung gestellt wird.

1.3 Zahlungsbedingungen

1.3.1 Zahlungen sind bis zu dem auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum zu bewirken, sofern es sich nicht um einen Barverkauf handelt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei NMS GmbH an.

1.3.2 NMS GmbH ist unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, bei Zahlungsrückstand die weitere Belieferung auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind, und im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen. Wenn der Kunde auch nach der Zustellung geeigneter Zahlungserinnerungen weiterhin nicht für Waren oder Leistungen zahlt, ist NMS GmbH berechtigt, den Vertrag unverzüglich aufzukündigen. An diesem Punkt werden sofort alle ausstehenden Beträge sowie die aufgelaufenen Zinsen und alle Kosten fällig, die NMS GmbH im Zusammenhang mit der Vertragsaufkündigung und der Rückführung aller Behälter und Anlagen entstanden sind.

1.3.3 Der Kunde kann mit Forderungen gegen NMS GmbH nur dann aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde eine natürliche Person ist, die den Vertrag zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher”).

1.3.5 Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

1.4 Lieferung

1.4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ex works der jeweiligen Lieferstelle von NMS GmbH oder dem NMS GmbH-Vertriebspartner, die / der Erfüllungsort ist. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über.

1.4.2 Für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung ist der Kunde bei Selbstabholung oder Abholung durch ein vom Kunden beauftragtes Transportunternehmen allein zuständig und verantwortlich. Wirkt NMS GmbH dabei über ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hinaus mit, so handelt es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit. NMS GmbH übernimmt hierdurch nicht die Verantwortung für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung. Der Kunde stellt NMS GmbH von Ansprüchen frei, die gegen NMS GmbH insoweit wegen Schadensereignissen aus nicht betriebs- oder beförderungssicherer Beladung geltend gemacht werden.

1.4.3 Liefertermine dienen nur der Planung und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.4.4 Unter Anwendung der folgenden Ziffer 1.4.5 ist der Liefer- / Abholschein von NMS GmbH ein zwingender Beweis für die Lieferung und Menge der gelieferten Waren.

1.4.5 NMS GmbH ist nicht für Liefermängel verantwortlich, es sei denn, NMS GmbH wurde innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung vom Kunden darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass es nicht möglich oder zumutbar war, NMS GmbH innerhalb dieser Zeitperiode in Kenntnis zu setzen, und NMS GmbH wurde vom Kunden in einem solchen Fall so schnell wie unter den Umständen möglich benachrichtigt, in jedem Fall innerhalb von 5 Arbeitstagen nachdem der Kunde Kenntnis von dem Vorfall erhalten hat oder es erwartet werden kann, dass er von dem Schadensfall Kenntnis erhalten hat. Wenn im Vertrag eine förmliche Abnahmeprüfung für Lieferungen vereinbart wurde, gilt diese Ziffer

1.4.6 nicht für solche Lieferungen, und die Annahme der Lieferung durch den Kunden wird mit erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung unterstellt.

1.4.7 Wenn NMS GmbH im Einklang mit Ziffer 1.4.5 über Defizite, Verluste, Schäden oder sonstige Diskrepanzen bei den Lieferungen in Kenntnis gesetzt wurde, kann NMS GmbH nach eigenem Ermessen die Defizite, Verluste, Schäden oder Diskrepanzen durch kostenfreie Nachlieferungen oder Kostenerstattung oder einen entsprechenden Preisnachlass für die Lieferung beheben.

1.4.8 Wenn die Lieferung nicht vollständig aufgrund einer Handlung oder Unterlassung durch den Kunden erfolgen kann, werden solche Lieferungen als geliefert erachtet, und NMS GmbH ist berechtigt, die Kosten für abgebrochene Lieferungen oder Teillieferungen sowie die Lagerung der Waren bis zur Lieferung in Rechnung zu stellen.

1.4.9 Wenn die vollständige Abholung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Kunden nicht erfolgen kann, ist NMS GmbH berechtigt, Kosten für die vergebliche Fahrt oder Teilabholung in Rechnung zu stellen.

1.4.10 Bei der Lieferung von Gasen bezieht sich die Mengenangabe „Liter“ auf einen Gasezustand von 15° Celsius und 1 bar.

1.5 Mängelrechte

1.5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert NMS GmbH Ware handelsüblicher Qualität. Sofern nicht der Kunde Verbraucher ist, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei Kunden, die Verbraucher sind, verjähren die Mängelansprüche nach 24 Monaten. Weisen gelieferte Gase in mangelfreiem Zustand eine regelmäßige Stabilität von einem die Verjährungsfrist für Mängelrechte unterschreitenden Zeitraum auf, so leistet NMS GmbH abweichend von Satz 1 und 2 Gewähr nur für den Zeitraum der regelmäßigen Stabilität des Gases.

1.5.2 Soweit die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 1.5 die gesetzlichen Mängelrechte einschränken, finden sie keine Anwendung, falls NMS GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

1.5.3 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen NMS GmbH gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde seinem Abnehmer nicht vertraglich über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Mängelrechte zugestanden hat.

1.5.4 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Kunden infolge von Mängeln der Lieferung und Leistung unterliegt den Beschränkungen der nachfolgenden Ziffer 1.6.

1.5.5 Die Behälter und Anlagen von NMS GmbH entsprechen allen technischen Spezifikationen von NMS GmbH sowie den geltenden gesetzlichen Anforderungen.

1.5.6 NMS GmbH garantiert nicht, dass die gelieferten Produkte für den vom Kunden beabsichtigten Zweck oder Prozess geeignet sind.

1.6 Schadensersatzansprüche

1.6.1 Die Haftung von NMS GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die NMS GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben.

1.6.2 In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist die Haftung von NMS GmbH der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.

1.6.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 1.6.1. und 1.6.2. festgelegt ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

1.6.4 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

1.6.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von NMS GmbH ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

1.7 Höhere Gewalt

1.7.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt und andere unverschuldete Ereignisse, insbesondere Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, Streik, Aussperrung, Störungen der Energie- und Rohstoffversorgung, außergewöhnliche Verkehrs- und Straßenverhältnisse, Maschinenschäden, die nicht auf nicht ordnungsgemäßer Wartung beruhen, nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Vorlieferanten sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen befreien NMS GmbH für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen.

1.7.2 Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

1.7.3 Ist es während der Vertragsdauer ein oder mehrmals zu Vorkommnissen höherer Gewalt gekommen, ist NMS GmbH berechtigt, die Dauer des Vertrags um einen Zeitraum zu verlängern, der der kumulativen Anzahl der Tage entspricht, an denen während der ursprünglichen Laufzeit höhere Gewalt vorgekommen ist.

1.7.4 Wenn NMS GmbH aufgrund höherer Gewalt den Kunden nicht mit einem Produkt aus der normalen Zulieferquelle beliefern kann, ist NMS GmbH berechtigt, den Kunden über eine andere Quelle zu beliefern. Dabei können alle zusätzlich anfallenden begründeten Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, es sei denn, der Kunde benachrichtigt NMS GmbH schriftlich, dass das Produkt während der Dauer der höheren Gewalt nicht benötigt wird.

1.7.5 Wenn NMS GmbH das Produkt nicht liefern kann, ist der Kunde berechtigt, die Lagertanks für Gas zu verwenden, das von einer anderen Quelle eingekauft wurde, bis NMS GmbH die Lieferungen wieder aufnehmen kann, vorausgesetzt, der Kunde informiert NMS GmbH über ein solches Vorgehen schriftlich im Voraus. NMS GmbH übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit einer solchen Lieferung, und der Kunde stellt NMS GmbH von allen Ansprüchen, Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten frei, die sich aus einer solchen Lieferung ergeben können.

1.8 Eigentumsvorbehalt

1.8.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von NMS GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NMS GmbH berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch NMS GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

1.8.2 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

1.8.3 Pfändungen, Beschlagnahmen und jede andere Beeinträchtigung der von NMS GmbH unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware sowie der dem Kunden von NMS GmbH mietweise zur Verfügung gestellten Anlagen und Gegenstände durch Dritte sind NMS GmbH unverzüglich anzuzeigen, damit NMS GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NMS GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den NMS GmbH entstandenen Ausfall.

1.8.4 NMS GmbH behält den Anspruch auf alle geistigen Eigentumsrechte an seinen Zeichnungen, Spezifikationen, Daten und allen anderen Informationen und Dokumenten, die unbeschadet des Mediums für den Kunden von NMS GmbH angefertigt wurden.

1.9 Vorschriften / Sicherheitsbestimmungen / technische Beratung und Schulung

1.9.1 Bei der Lieferung von Gasen hat der Kunde die für den Umgang mit Gasen maßgebenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung, die arzneimittelrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften einschließlich der entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

1.9.2 In Fällen, in denen NMS GmbH zu dem Schluss kommt, dass die Lieferung von Waren und Leistungen an den Kunden unsicher sei, kann NMS GmbH die eigenen vertragsmäßigen Verpflichtungen, Waren und Leistungen zu liefern, aussetzen, bis das Sicherheitsproblem vom Kunden behoben wurde.

1.10 Datenschutz

1.10.1 Die Datenschutzgesetzgebung beinhaltet Verpflichtungen, die die Nutzer von personenbezogenen Daten erfüllen müssen und legt die Prinzipien für die Nutzung dieser Daten fest. Unter personenbezogenen Daten werden alle Informationen verstanden, die ein lebendes Individuum betreffen, das über die Daten identifiziert werden kann.

1.10.2 NMS GmbH verwendet die vom Kunden bereitgestellten personenbezogenen Daten, auf die folgende Weise:
(i) um die vereinbarten Waren und Leistungen zu liefern sowie zur Rechnungserstellung, Kontowartung, Bestandsführung, statistischen Auswertung und internem Berichtswesen und zu Forschungszwecken. Dabei kann es vorkommen, dass die personenbezogenen Daten an für NMS GmbH tätige Datenverarbeitungseinrichtungen offengelegt werden.
(ii) um Bonitätsprüfungen einzuholen und zum Zweck der Forderungseinziehung und Missbrauchs-Prävention. Im Rahmen dieser Tätigkeiten können die personenbezogenen Daten an lizenzierte Wirtschaftsinformationsdienste, Inkassodienste und Rechtsanwälte weitergegeben werden. Die Wirtschaftsinformationsdienste legen Datensätze aus den personenbezogenen Daten an, die sie von NMS GmbH erhalten und pflegen diese. Diese Daten können von Kreditgebern bei der Entscheidungsfindung für zukünftige Kreditanträge herangezogen werden, und (iii) gelegentlich, um den Kunden über andere Waren und Leistungen zu informieren, an denen laut Ansicht von NMS GmbH, der Kunde interessiert sein könnte.

1.10.3 NMS GmbH stellt die personenbezogenen Daten auch Regierungsbehörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Dritten zur Verfügung, wenn NMS GmbH nach Treu und Glauben davon überzeugt ist, dies sei vom Gesetz her erforderlich oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Darüber hinaus macht NMS GmbH die personenbezogenen Daten Dritten zugänglich, wenn NMS GmbH vom Kunden dazu ermächtigt wurde.

1.11 Abtretungsverbot / Rechtsnachfolge

1.11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten.

1.11.2 Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Der Kunde ist verpflichtet, NMS GmbH jede Änderung, insbesondere die seiner Rechtsform oder Firmenbezeichnung, unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.

1.12 Unwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

1.13 Gerichtsstand / Anwendbares Recht

1.13.1 Gerichtsstand ist nach Wahl von NMS GmbH Langen / Hessen.

1.13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

2 Sondervorschriften für die Überlassung von Behältern

2.1 Mietzahlung

2.1.1 Behälter die NMS GmbH dem Kunden überlässt, dürfen ausschließlich von der NMS GmbH befüllt werden. Jede andere Benutzung ist – insbesondere aus Sicherheitsgründen – streng untersagt.

2.1.2 Die Höhe der Miete richtet sich nach den jeweils gültigen Sätzen. Die mietweise überlassenen Behälter hat der Kunde nach der Entleerung unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an die NMS GmbH in Dreieich während der Geschäftszeit zurückzugeben. Bei Behältern, die der Kunde länger als 3 Monate in seinem Besitz hat, fällt zusätzlich Langzeitmiete an.

2.1.3 Die Rückgabe erfolgt gegen Quittierung. Der Kunde kann den Nachweis der Rückgabe nur durch Vorlage einer schriftlichen Quittierung erbringen. Zurückgegebene Behälter werden nur dem Kunden gutgeschrieben, der die Behälter bezogen hat. Dies gilt auch bei der Rückführung durch Dritte.

2.1.4 Die in der Mietrechnung / dem Behälter-Kontoauszug ausgewiesene Bestände an Behältern beim Kunden hat dieser auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung / des Kontoauszugs bei NMS GmbH zu erheben, andernfalls gelten die ausgewiesenen Bestände als vom Kunden anerkannt. Die Rechnung / der Kontoauszug hat die Wirkung einer Saldenbestätigung. NMS GmbH weist den Kunden in der Rechnung / auf dem Kontoauszug auf die Wirkung des Fristablaufs hin.

2.1.5 Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Behältern.

2.2 Verlust / Beschädigung / Haftung / Verschmutzung

2.2.1 Der Kunde haftet für Verlust oder eine über die übliche Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgehende Beschädigung der ihm überlassenen Behälter. Bei Verlust, Untergang oder irreparabler Beschädigung der Behälter oder einer Beschädigung, bei der die voraussichtlichen Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist NMS GmbH berechtigt, Schadensersatz vom Kunden zu verlangen.

2.3 Sicherheitsleistungen
NMS GmbH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen für die dem Kunden überlassenen Behälter nach den jeweils gültigen Sätzen, eine verzinsliche Sicherheitsleistung zu verlangen, a) wenn eine solche Sicherheitsleistung – insbesondere bei Neukunden – bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, b) wenn der Kunde mit der Miete mindestens zwei Monate lang in Verzug geraten ist, c) wenn der Kunde nach Kündigung des Mietvertrages seitens NMS GmbH seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt, d) wenn der Kunde seine Vertragspflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt. Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgt nach Rückgabe der Behälter an NMS GmbH abzüglich der oben unter Ziffer 2.2 beschriebenen Belastungen.

2.4 Sicherheit.
Sind Behälter, dem Anschein nach defekt, dürfen sie nicht verwendet werden. NMS GmbH ist unverzüglich über die Art des Defekts zu unterrichten, und die beanstandeten Behälter sind umgehend an eine NMS GmbH zurückzugeben.

3.1. Lieferung

3.1.1 Lieferungen können entweder auf Grundlage individueller Kundenbestellungen oder von NMS GmbH geplant werden. Die Lieferungen erfolgen unter Berücksichtigung des jeweiligen Tourenplans von NMS GmbH. Der Kunde stellt sicher, dass der Behälter frei zugänglich ist, somit eine Belieferung ungehindert erfolgen kann. Die Liefergrenze ist die erste Tür im Erdgeschoss.

3.1.2 Die Belieferung erfolgt am Standort des Kunden und bei der Lieferung geht das Risiko für das gelieferte Produkt auf den Kunden in dem Moment über, in dem das Produkt den Einfüllflansch des Behälters passiert.

3.2 Versorgungseinrichtung

3.2.1 Bei Bedarf stellt NMS GmbH dem Kunden einen Vorratsbehälter für die Nutzung der gelieferten Gase zur Verfügung, im Nachfolgenden Versorgungseinrichtung genannt. Die Größe der Versorgungseinrichtung wird abhängig vom geschätzten monatlichen Gasverbrauch und den Anforderungen des Kunden ermittelt.

3.2.2 Der Kunde ist der Betreiber der Versorgungseinrichtung.
NMS GmbH unterweist das Bedienpersonal des Kunden hinsichtlich des sicheren Betriebs der Versorgungseinrichtung. Weitere Schulungen können auf Wunsch des Kunden angeboten werden. Die Kosten für diese Schulungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde wird die Einrichtung entsprechend den Weisungen von NMS GmbH mit der erforderlichen Sorgfalt betreiben und dabei die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung beachten. Der Kunde betreibt die Einrichtung auf eigene Gefahr. Er haftet für alle von ihm verursachten Schäden, auch für solche infolge von Brand und Explosion.

3.2.3 Bei Ausfallzeiten der Versorgungseinrichtungen aufgrund von Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten besteht seitens des Kunden kein Ersatzanspruch.

3.3.6 Schäden, Störungen und erforderliche Reparaturen sind NMS GmbH unverzüglich zu melden. Aufträge zur Durchführung von Reparaturen wird der Kunde nur NMS GmbH erteilen. Sofern der Kunde eine Ortsänderung der Einrichtung wünscht, hat er diese auf seine Kosten durch NMS GmbH durchführen zu lassen. Sollte während der Laufzeit des Vertrages aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung der Bezugsmengen ein Austausch oder eine Änderung der Einrichtungen erforderlich werden, kann NMS GmbH diesen Austausch auf Kosten des Kunden nach vorheriger Ankündigung vornehmen.